1. Allgemeines
1.1 Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) der Forbo-Giubiasco SA (Forbo), gelten für den Verkauf und die Lieferung von Produkten durch Forbo. Es gelten ausschliesslich diese AVB. Entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, Forbo hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AVB gelten auch dann, wenn Forbo den Verkauf und/oder die Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausführt.
1.2 Diese AVB gelten in der jeweils aktuellen Version auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit sie das gleiche (Rahmen-) Vertragsverhältnis betreffen.
1.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
2. Spezifikationen und Angebote
2.1 Der Vertrag kommt zustande, wenn Forbo die Annahme einer Bestellung schriftlich bestätigt und der Besteller seine Pflichten gemäss Ziff. 5.2 erfüllt hat (Auftragsbestätigung).
2.2 Angebote sind, soweit sie keine Annahmefrist enthalten, unverbindlich.
2.3 Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Forbo ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Zusendung der bestellten Ware anzunehmen, oder die Bestellung abzulehnen oder Lieferfristen, die darin vorgeschlagen werden, zu ändern.
2.4 Forbo hat die technischen Daten der Kataloge, Listen und Zeichnungen (einschliesslich Gewichts- und Massangaben) unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt erstellt. Das Gleiche gilt für sämtliche Daten in Verkaufsunterlagen. Die Spezifikationen richten sich ferner nach dem anerkannten Stand der Technik und den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen. Solche Angaben stellen jedoch keine Zusicherungen dar; Zusicherungen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen Bestätigung durch Forbo.
2.5 Forbo behält sich alle Rechte an Katalogen, Listen und Zeichnungen vor.
2.6 Forbo behält sich überdies jederzeit Änderungen am bestellten Gegenstand, insbesondere solche, die dem technischen Fortschritt oder der Optimierung der betriebsinternen Abläufe dienen, auch nach der Auftragsbestätigung vor.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich sämtliche Preise in Schweizer Franken (CHF) und verzollt geliefert per Post oder Camion Franko Domizil (DDP) gemäss INCOTERMS 2010 resp. der jeweils gültigen Fassung einschliesslich Verladung im Werk, Verpackung, Fracht, Überführung, Versicherung, Zölle, jedoch ausschliesslich der Mehrwertsteuer gemäss dem jeweils gültigen Satz und Montageaufwand und -kosten. Mehrkosten, die sich aus einer anderen als per Post oder Camion, vom Besteller verlangten Speditionsart ergeben, werden separat in Rechnung gestellt.
3.2 Forbo behält sich das Recht vor, die Preise nach Ablauf von vier (4) Monaten seit dem Vertragsabschluss entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen, eintreten. Auf Verlangen des Bestellers werden solche Kostenerhöhungen durch Forbo nachgewiesen. Überschreitet die nachträgliche Preiserhöhung 10% des ursprünglichen Preises, kann der Besteller innert fünf (5) Tagen nach Erhalt der Mitteilung ohne Kostenfolge vom Vertrag zurücktreten. Ohne Mitteilung innert fünf (5) Tagen stimmt er der Preiserhöhung zu.
3.3 Bei Zahlung innert zehn (10) Tagen ab Rechnungsstellung wird ein Skonto von 3% gewährt.
3.4 Soweit keine abweichenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt Verzug dreissig (30) Tage nach Rechnungsstellung ein, ohne dass eine Mahnung nötig ist. Der Verzugszins beträgt 5% pro Jahr. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschliesslich Verzugszinsen ist Forbo zu keiner weiteren Lieferung aus dem abgeschlossenen oder irgendeinem anderen Vertrag mit dem Besteller verpflichtet.
3.5 Die Annahme von Wechseln und Checks erfolgt nur nach vorheriger besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber und unter der Voraussetzung, dass alle Kosten und Spesen vom Besteller getragen werden.
3.6 Der Besteller darf Gegenforderungen nur insoweit verrechnen, als sie von Forbo anerkannt oder durch Urteil festgestellt sind.
3.7 Bestehen Anzeichen dafür, dass sich die Kreditwürdigkeit des Bestellers seit Vertragsabschluss verschlechtert hat oder verweigert der Besteller die Zahlung einer fälligen Forderung, ist Forbo berechtigt, vom Besteller vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Ist der Besteller hierzu nicht bereit, ist Forbo berechtigt, ohne Ansetzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens zu verlangen. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen sofort zur Zahlung fällig.
4. Preiszuschläge
4.1 Auf vorgängige Anfrage werden Rollen auf die vom Besteller gewünschte Länge zugeschnitten. Je Schnitt wird ein Zuschlag von CHF 65.- erhoben.
4.2 Beläuft sich eine Rechnung auf weniger als CHF 500.-, erhebt Forbo einen Zuschlag von CHF 50.-.
5. Lieferzeit und Lieferverzug
5.1 Lieferzeiten verstehen sich als unverbindliche Lieferziele, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.
5.2 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemässen Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere also nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
5.3 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft des Liefergegenstands angezeigt oder die Ware gemäss Ziffer 6.2 übergeben wurde.
5.4 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, aussergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Betriebsstörung, Unfälle, Arbeitskonflikte, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von für die Fertigung des Liefergegenstandes benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikaten usw., verlängert sich die Lieferzeit angemessen, wenn Forbo hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtung gehindert ist. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Umstände teilt Forbo dem Besteller in wichtigen Fällen baldmöglichst mit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, so wird Forbo von der Lieferverpflichtung im entsprechenden Umfang befreit. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Forbo von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
5.5 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass Forbo die Verzögerung zu vertreten hat. Ein Verzicht auf die Leistung auf Seiten des Bestellers wird nicht vermutet. Der Besteller ist verpflichtet, innert zehn (10) Tagen seit Kenntnis der Verzögerung zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf die Lieferung besteht.
5.6 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann Forbo die durch die Lagerung entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Forbo ist jedoch berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist und nach einer entsprechenden Vorankündigung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Teillieferung, Gefahrübergang und Versand
6.1 Teillieferungen sind zulässig.
6.2 Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt der Gefahrübergang mit Lieferung DDP (INCOTERMS 2010).
6.3 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Forbo kann jedoch auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen bewirken, die dieser rechtzeitig verlangt.