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AGB


Verkaufs- und Lieferbedingungen der Forbo-Giubiasco SA mit Sitz in Bellinzona (Stand: März 2025)

1. Allgemeines
1.1 Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) der Forbo-Giubiasco SA (Forbo), gelten für den Verkauf und die Lieferung von Produkten durch Forbo. Es gelten ausschliesslich diese AVB. Entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, Forbo hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AVB gelten auch dann, wenn Forbo den Verkauf und/oder die Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausführt.
1.2 Diese AVB gelten in der jeweils aktuellen Version auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit sie das gleiche (Rahmen-) Vertragsverhältnis betreffen.
1.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

2. Spezifikationen und Angebote
2.1 Der Vertrag kommt zustande, wenn Forbo die Annahme einer Bestellung schriftlich bestätigt und der Besteller seine Pflichten gemäss Ziff. 5.2 erfüllt hat (Auftragsbestätigung).
2.2 Angebote sind, soweit sie keine Annahmefrist enthalten, unverbindlich.
2.3 Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Forbo ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Zusendung der bestellten Ware anzunehmen, oder die Bestellung abzulehnen oder Lieferfristen, die darin vorgeschlagen werden, zu ändern.
2.4 Forbo hat die technischen Daten der Kataloge, Listen und Zeichnungen (einschliesslich Gewichts- und Massangaben) unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt erstellt. Das Gleiche gilt für sämtliche Daten in Verkaufsunterlagen. Die Spezifikationen richten sich ferner nach dem anerkannten Stand der Technik und den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen. Solche Angaben stellen jedoch keine Zusicherungen dar; Zusicherungen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen Bestätigung durch Forbo.
2.5 Forbo behält sich alle Rechte an Katalogen, Listen und Zeichnungen vor.
2.6 Forbo behält sich überdies jederzeit Änderungen am bestellten Gegenstand, insbesondere solche, die dem technischen Fortschritt oder der Optimierung der betriebsinternen Abläufe dienen, auch nach der Auftragsbestätigung vor.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich sämtliche Preise in Schweizer Franken (CHF) und verzollt geliefert per Post oder Camion Franko Domizil (DDP) gemäss INCOTERMS 2010 resp. der jeweils gültigen Fassung einschliesslich Verladung im Werk, Verpackung, Fracht, Überführung, Versicherung, Zölle, jedoch ausschliesslich der Mehrwertsteuer gemäss dem jeweils gültigen Satz und Montageaufwand und -kosten. Mehrkosten, die sich aus einer anderen als per Post oder Camion, vom Besteller verlangten Speditionsart ergeben, werden separat in Rechnung gestellt.
3.2 Forbo behält sich das Recht vor, die Preise nach Ablauf von vier (4) Monaten seit dem Vertragsabschluss entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen, eintreten. Auf Verlangen des Bestellers werden solche Kostenerhöhungen durch Forbo nachgewiesen. Überschreitet die nachträgliche Preiserhöhung 10% des ursprünglichen Preises, kann der Besteller innert fünf (5) Tagen nach Erhalt der Mitteilung ohne Kostenfolge vom Vertrag zurücktreten. Ohne Mitteilung innert fünf (5) Tagen stimmt er der Preiserhöhung zu.
3.3 Bei Zahlung innert zehn (10) Tagen ab Rechnungsstellung wird ein Skonto von 3% gewährt.
3.4 Soweit keine abweichenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt Verzug dreissig (30) Tage nach Rechnungsstellung ein, ohne dass eine Mahnung nötig ist. Der Verzugszins beträgt 5% pro Jahr. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschliesslich Verzugszinsen ist Forbo zu keiner weiteren Lieferung aus dem abgeschlossenen oder irgendeinem anderen Vertrag mit dem Besteller verpflichtet.
3.5 Die Annahme von Wechseln und Checks erfolgt nur nach vorheriger besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber und unter der Voraussetzung, dass alle Kosten und Spesen vom Besteller getragen werden.
3.6 Der Besteller darf Gegenforderungen nur insoweit verrechnen, als sie von Forbo anerkannt oder durch Urteil festgestellt sind.
3.7 Bestehen Anzeichen dafür, dass sich die Kreditwürdigkeit des Bestellers seit Vertragsabschluss verschlechtert hat oder verweigert der Besteller die Zahlung einer fälligen Forderung, ist Forbo berechtigt, vom Besteller vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Ist der Besteller hierzu nicht bereit, ist Forbo berechtigt, ohne Ansetzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens zu verlangen. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen sofort zur Zahlung fällig.

4. Preiszuschläge
4.1 Auf vorgängige Anfrage werden Rollen auf die vom Besteller gewünschte Länge zugeschnitten. Je Schnitt wird ein Zuschlag von CHF 65.- erhoben.
4.2 Beläuft sich eine Rechnung auf weniger als CHF 500.-, erhebt Forbo einen Zuschlag von CHF 50.-.


5. Lieferzeit und Lieferverzug
5.1 Lieferzeiten verstehen sich als unverbindliche Lieferziele, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.
5.2 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemässen Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere also nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
5.3 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft des Liefergegenstands angezeigt oder die Ware gemäss Ziffer 6.2 übergeben wurde.
5.4 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, aussergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Betriebsstörung, Unfälle, Arbeitskonflikte, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von für die Fertigung des Liefergegenstandes benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikaten usw., verlängert sich die Lieferzeit angemessen, wenn Forbo hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtung gehindert ist. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Umstände teilt Forbo dem Besteller in wichtigen Fällen baldmöglichst mit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, so wird Forbo von der Lieferverpflichtung im entsprechenden Umfang befreit. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Forbo von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
5.5 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass Forbo die Verzögerung zu vertreten hat. Ein Verzicht auf die Leistung auf Seiten des Bestellers wird nicht vermutet. Der Besteller ist verpflichtet, innert zehn (10) Tagen seit Kenntnis der Verzögerung zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf die Lieferung besteht.
5.6 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann Forbo die durch die Lagerung entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Forbo ist jedoch berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist und nach einer entsprechenden Vorankündigung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

6. Teillieferung, Gefahrübergang und Versand
6.1 Teillieferungen sind zulässig.
6.2 Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt der Gefahrübergang mit Lieferung DDP (INCOTERMS 2010).
6.3 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Forbo kann jedoch auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen bewirken, die dieser rechtzeitig verlangt.

6.4 Lieferschäden gehen, sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart wird, zu Lasten von Forbo. Lieferschäden müssen Forbo mittels eines durch den Chauffeur unterzeichneten Rapports innert 3 Tagen nach Erhalt der Lieferung mitgeteilt werden.
6.5 Nach entsprechender schriftlicher Zustimmung seitens Forbo besteht für den Besteller ausnahmsweise die Möglichkeit, bestellte Ware zu retournieren. Forbo entscheidet von Fall zu Fall und es besteht kein Anspruch seitens des Bestellers auf Retournierung. Eine Retournierung bestellter Ware wird auf jeden Fall mit 20% des Warenwertes, mindestens aber CHF 50.- belastet. Retournierungen von Nebenprodukten wie Sockelleisten oder Schweissdraht sind ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Forbo behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises sowie allfälliger Verzugszinsen und weiterer Kosten durch den Besteller vor. Forbo ist berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt ohne weitere Mitwirkung des Bestellers auf dessen Kosten im entsprechenden Register eintragen zu lassen.
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Waren während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten instand zu halten und zugunsten Forbo auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern.

8. Gewährleistung
8.1 Forbo gewährleistet die schriftlich festgehaltenen Spezifikationen gemäss Ziff. 2.4. Alle darüber hinaus gehenden Anforderungen, insbesondere anwendungstechnische, rechtliche oder behördliche Anforderungen für den vorgesehenen Einsatzfall sind vom Besteller zu prüfen, auch wenn dieser Forbo auf diese Anforderungen hingewiesen hat.
8.2 Weist die Ware einen Mangel auf, hat der Besteller unter der Voraussetzung, dass er den Mangel rechtzeitig gerügt hat (nachfolgend Ziffer 8.4), nach der Wahl von Forbo Anspruch auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Nachbesserung ist nur geboten, wenn die Ware ausschliesslich für den Besteller hergestellt wurde. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z.B. Lohn-, Material-, Transportkosten trägt Forbo nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, diese entspricht dem bestimmungsgemässen Gebrauch. Ersetzte Teile werden Eigentum von Forbo und sind an Forbo zurück zu geben.
8.3 Kann der Mangel nicht repariert oder durch gleichwertigen Ersatz behoben werden, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäss Ziffer 9 – die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
8.4 Voraussetzung für die Haftung für Mängel ist, dass
a) keiner der folgenden Umstände vorliegt:
Farb-, Muster- und Stärkeabweichungen innerhalb der branchenüblichen Toleranz, Massabweichungen innerhalb der technischen Spezifikationen, gewöhnliche Alterungs-, Abnutzungs- oder Verschleisserscheinungen, welche sich insbesondere aus den jeweiligen technischen Spezifikationen ergeben, ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder infolge anderer Gründe, die Forbo nicht zu vertreten hat;
b) der Besteller die Ware vor dem Verlegen bei einer Temperatur von mindestens 18°C unverpackt je nach Belag mindestens 24 Stunden auf der Baustelle akklimatisieren liess;
c) der Besteller seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist. Mängel sind innerhalb von zehn (10) Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei ordnungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von zehn (10) Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen und im Detail zu substantiieren;
d) und der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist.
8.5 Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller Forbo die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Für Schäden die eintreten, weil der Besteller Forbo nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit eingeräumt hat, um die notwendigen Mangelbeseitigungsmassnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen, haftet Forbo nicht.
8.6 Gewährleistungsansprüche des Bestellers verwirken bei fehlerhafter oder verspäteter Rüge gemäss Ziff. 8.4 c. Sie verjähren innert sechs (6) Monaten nach Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist von sechs (6) Monaten gilt auch für sämtliche anderen Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sofern nicht das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsieht.
8.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Forbo bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die ihm zugestandenen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

9. Schadensersatzansprüche
9.1 Jegliche Haftung für einfache Fahrlässigkeit der Forbo wird wegbedungen.
9.2 Forbo haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. Ersatz für Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, Schäden bei Dritten oder entgangener Gewinn.
9.3 Die zwingenden Bestimmungen des Produktehaftpflichtgesetzes bleiben unberührt.
9.4 Schadenersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Ersatz des Nettoverkaufspreises.
9.5 Soweit die Haftung von Forbo ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung aller Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Forbo.

10. Anwendungstechnische Hinweise
10.1 Gebrauchsanweisungen von Forbo stellen nur allgemeine Richtlinien dar. Wegen der Vielfalt der Verwendungszwecke des einzelnen Produktes und wegen der jeweiligen besonderen Gegebenheit obliegt dem Besteller die eigene Erprobung, die korrekte Auswahl des Produkts von Forbo, die Instruktion der eigenen Mitarbeiter, das Anbringen von allfälligen Warntafeln, und die Überwachung sowohl des Produkts wie auch der Einhaltung allfälliger Sicherheitsvorschriften.

11. Schlussbestimmungen
11.1 Änderungen dieser AVB bedürften zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB oder sonstige vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.
11.3 Diese Bedingungen werden in deutscher und französischer Sprache erlassen. Bei Abweichungen geht die deutsche Fassung vor.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist das Herstellerwerk bzw. unser Auslieferungslager. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Geschäftssitz von Forbo.
12.2 Gerichtsstand ist Bellinzona. Forbo ist jedoch wahlweise berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
12.3 Die vorliegenden Bedingungen sowie sämtliche Verträge zwischen Forbo und dem Besteller unterstehen schweizerischem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird hiermit wegbedungen.

Forbo-Giubiasco SA
März 2025