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AGB


Verkaufs- und Lieferbedingungen der Forbo Flooring GmbH (Stand: Juli 2019)

§ 1 Angebote und Vertragsschluss
1. Die Leistungen und Angebote der Forbo Flooring GmbH, Paderborn (nachfolgend „Verkäufer“ genannt), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit den Vertragspartnern (nachfolgend „Besteller“ genannt), selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Zusätzliche mündliche Vereinbarungen wurden zwischen den Vertragsparteien nicht getroffen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 14, 310 BGB

§ 2 Angebote und Vertragsschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Sofern die Übersendung einer Auftragsbestätigung unterbleibt, kommt der Vertrag gleichwohl zustande, wenn der Verkäufer aufgrund der Bestellung ausliefert und der Besteller die Ware abnimmt.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Sie sind grundsätzlich nur als Annährungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Muster und Proben sind unverbindliche Durchschnittsmuster.
3. Geringfügige technische Änderungen während der Laufzeit eines Kataloges/einer Preisliste bleiben dem Verkäufer vorbehalten.

§ 3 Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Teillieferungen sind auf dem Lieferschein vermerkt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2. Der Verkäufer behält sich bei der Lieferung von vollen Rollen / Verpackungseinheiten einen handelsüblichen und zumutbaren Änderungs- und Abweichungsvorbehalt an Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % an der bestellten Gesamtmenge vor. Bei Coupon- bzw. Anbruch-Lieferungen kann dieser Anteil ggfs. höher ausfallen. Die maximale Couponlänge wird systemtechnisch so gesetzt, dass eine Mindestlänge der verbleibenden Restrollen von 5,- lfm. nicht unterschritten wird.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Verkäufers, die sich grundsätzlich in Euro verstehen, „EXW – exWorks“ (Incoterms 2010) zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Preise schließen Verpackungen, Fracht, Porto, Gefahrengut- und Sicherheitszuschläge sowie Versicherung nicht mit ein. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Soweit nichts anderes angegeben ist, hält sich der Verkäufer an die im Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
2. Bei Eintritt einer wesentlichen Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten ist der Verkäufer berechtigt, den Preis einseitig angemessen zu erhöhen, wenn zwischen dem Vertragsschluss mit dem Besteller und Lieferung der Ware mehr als 4 Monate liegen.
3. Frachtfrei gestellte Preise gelten nur unter der Voraussetzung offenen, ungehinderten Bahn-, Straßen-, Schiffs- und Flugverkehrs auf den in Betracht kommenden Bahnstrecken, Auto- und Wasserstraßen sowie Flugrouten.
4. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Die Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen werden, soweit der Besteller nicht mit der Begleichung von Warenforderung in Verzug ist, 2 % Skonto gewährt. Maßgeblich ist der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers. Mit Eintritt des Verzuges des Bestellers werden
Fälligkeitszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
6. Vom Besteller angebotene Schecks werden vom Verkäufer nur erfüllungshalber sowie nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Bei Schecks gilt der Tag ihrer Einlösung als Zahltag. Der Verkäufer nimmt keine Wechsel an.
7. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die bei Ausübung des pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessens des Verkäufers begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, dem Verkäufer jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein müssten, so ist der Verkäufer unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung von entsprechenden Sicherheiten zu verlangen, und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten - unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte - vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
8. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1. Verbindliche Lieferzeiten müssen ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart werden. Bei sämtlichen sonstigen Lieferterminen handelt es sich lediglich um unverbindliche oder ungefähre Liefertermine und Lieferfristen, bei denen sich der Verkäufer bemüht, diese einzuhalten. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung der Lieferung geklärt sind und sämtliche vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Sofern der Besteller nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, beginnt eine neue Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch den Verkäufer.
3. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Bei sofortiger Lieferung der Ware kann auf die Absendung einer Auftragsbestätigung verzichtet werden. Die Bestätigung kann in diesem Fall durch einen Lieferschein ersetzt werden.
4. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung der Ware. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
6. Sofern der Verkäufer in Lieferverzug gerät, muss der Besteller dem Verkäufer zunächst eine angemessene Nachfrist von vier Wochen zur Leistung setzen. Sofern diese Frist vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffer 7 fruchtlos verstreicht, kann der Besteller unter den jeweiligen Voraussetzungen der §§ 280, 281, 284, 286, 323 BGB die dort geregelten Rechte geltend machen.
7. Erhält der Verkäufer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen seines Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird der Verkäufer den Besteller darüber rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall verlängert sich die Frist um die Dauer der Behinderung. Der höheren Gewalt stehen gleich Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transporte und Engpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen wie beispielsweise durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Verkäufer schuldhaft herbeigeführt worden sind. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund einer der vorgenannten Ereignisse der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferzeit um mehr als drei Monate überschritten, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
8. Bei Abrufaufträgen kann der Verkäufer ab zwei Wochen nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Einteilung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von weiteren zwei Wochen nach oder gerät er in Annahmeverzug, ist der Verkäufer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
9. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine zu vertreten hat, hat der Käufer Anspruch auf den Ersatz des ihm nachweisbar durch den Verzug des Verkäufers entstandenen Schadens, jedoch nur bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

§ 6 Versand, Gefahrübergang und Verpackung
1. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, erfolgt der Versand unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Bestellers. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Grenzabgaben wie Zölle und Einfuhrumsatzsteuer sind vom Besteller zu tragen. Der Verkäufer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der zu liefernden Ware anden Besteller, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens mit Verlassen der Ware des Werkes oder des Lagers des Verkäufers auf den Besteller über.
2. Sofern sich die Sendung der Ware dadurch verzögert, dass der Verkäufer in Folge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Bestellers von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, oder die Verzögerung aus einem sonstigen vom Besteller zu vertretenden Grund herrührt, geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Ist eine Abnahme vorgesehen, so erfolgt diese nach Maßgabe näherer Vereinbarungen im Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die Kosten der Abnahme trägt der Besteller. Erfolgt die Abnahme trotz angemessener Fristsetzung nicht oder verzichtet der Besteller auf sie, so ist der Verkäufer berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu verwahren. Die Ware gilt in diesem Fall als mangelfrei geleistet, es sei denn der Mangel wäre auch bei einer Abnahme nicht erkennbar gewesen.
4. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls ist der Lieferant berechtigt, sie nach seiner Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
5. Die Kosten für die Entsorgung von Transportverpackungen wurden bei der Preiskalkulation berücksichtigt und gelten mit den vereinbarten Preisen als vergütet. Verpackungen können im Laufe der Geschäftstätigkeit des Käufers nur wiederverwertet werden, nachdem der Name, die Logos und die Warenbezeichnung des Verkäufers unlesbar gemacht wurden. Euro-Paletten, die mit der Ware geliefert werden, bleiben Eigentum des Verkäufers.

§ 7 Abrufaufträge
Für alle auf Abruf bestellten Waren besteht eine Abnahmeverpflichtung des Bestellers für die gesamte auf Abruf bestellte Ware. Änderungswünsche bei der Bedarfsmenge oder dem Bedarfszeitraum können nur berücksichtigt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Über die Abruftermine und Abrufmengen werden gesonderte Vereinbarungen getroffen. Kommt keine gesonderte Vereinbarung zustande, gilt folgendes:
• wir teilen die Gesamtmenge in Einzelpositionen mit einer kalkulierten Abrufmenge von monatlich maximal 1.000 m² auf
• zwischen Eingang der Abrufmitteilung bei uns und Auslieferung müssen mindestens 3 Werktage liegen
• Abruf(teil)mengen werden mit Lieferung in Rechnung gestellt
• werden die Teilmengen nicht rechtzeitig abgenommen, behalten wir uns vor die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern
• nach Ablauf der maximalen Einlagerungsfrist von 2 Monaten sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers einzulagern.

Bitte beachten Sie, dass Partiegleichheit nur für die Menge möglich ist, die Sie in einer Lieferung abrufen. Zur richtigen Zuordnung Ihres Auftrags ist es zwingend notwendig bei Abruf die entsprechende Angebotsnummer anzugeben. Sollten nachträgliche Korrekturen des Rechnungspreises aufgrund einer nicht oder nicht korrekt angegebenen Angebotsnummer erforderlich sein, behalten wir uns die Erhebung einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 50,- € + MwSt. vor.

§ 8 Mangelhaftungen
1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offene Mängel zu untersuchen. Solche offenen Mängel sind bei dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, nach Lieferung schriftlich mit Angaben der Vertragsspezifikationen (Auftragsdatum, Serien-, Rechnungs- ggfs. Transportnummer) zu rügen. Bei Anlieferung müssen erkennbare Mängel zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden.
2. Verdeckte Mängel, müssen beim Verkäufer unverzüglich nach dem Erkennen durch den Besteller gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und der Rügepflicht durch den Besteller gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
3. Kann der Mangel nach zweimaliger Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden, oder ist die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst auszugehen, wenn dem Verkäufer hinreichend die Gelegenheit zur Nacherfüllung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nacherfüllung vom Verkäufer verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen, oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
4. Die Haftung des Verkäufers für leicht fahrlässige Pflichtverletzung wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern es sich nicht um vertragswesentliche Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien handelt oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen, Organe und Vertreter des Verkäufers.
5. Überdies wird die Haftung des Verkäufers auf das Zweifache des Auftragswertes begrenzt; dieser Höchstbetrag gilt auch, falls der zweifache Auftragswert zur Abdeckung des Schadens nicht ausreicht. Eine darüber hinausgehende Haftung ist jedoch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie aus der Übernahme einer Garantie möglich.
6. Haftungsansprüche sowie sonstige vertragliche Ansprüche verjähren fünf Jahre nach Ablieferung der Sache.

§ 9 Schutzrechte Dritter und Freistellung
1. Der Verkäufer räumt dem Besteller nur insofern Nutzungsrechte an Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten an den von ihm vertriebenen Produkten und Dienstleistungen ein, wie es zum bestimmungsgemäßen und vertraglich vorausgesetzten Gebrauch des jeweiligen Produktes erforderlich ist. Für einen darüber hinausgehenden Gebrauch und daraus resultierende Schutzrechtsverletzungen haftet alleine der Besteller gegenüber den Schutzrechtsinhabern.
2. Wenn und soweit nicht durch die nachfolgenden § 8 Abs. 3 und 4 ausgeschlossen oder beschränkt, wird der Verkäufer den Besteller auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer angeblichen Verletzung deutscher gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte durch Ergebnisse der von dem Verkäufer erbrachten Lieferungen oder Leistungen gegen den Besteller hergeleitet werden und wird den Besteller alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen. Dies gilt nur, sofern der Besteller dem Verkäufer unverzüglich von solchen Ansprüchen schriftlich benachrichtigt, der Verkäufer alle notwendigen Informationen erteilt und sonstige angemessene Unterstützung gewährt sowie dem Verkäufer die Durchführung von Rechtsstreiten überlassen wird und die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich dem isolierten Produkt des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist und der Verkäufer die alleinige Entscheidung darüber vorbehalten bleibt, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird. Diese Freistellung gilt nicht für den Fall, dass der Entwurf eines Liefergegenstandes oder die zur Durchführung des Auftrages überlassenen Unterlagen oder Vorlagen vom Besteller stammen. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist auf einen Schadensbetrag bis zu 10 v. H. über dem Rechnungswert begrenzt.
3. Der Verkäufer haftet für die Verletzung von Schutzrechten Dritter, sofern es dabei nicht um Verletzung vertraglicher Hauptpflichten handelt nur, wenn und insoweit wie dies auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Verkäufers zurückzuführen ist. Für alle anderen Verletzungen von Schutzrechten Dritter, die nicht durch den Verkäufer verursacht wurden und deren Folgen bei Vertragspartnern oder Arbeitnehmern des Bestellers, haftet alleine der Besteller gegenüber den Rechtsschutzinhabern. Hierzu hat der Besteller den Verkäufer von der Haftung gegenüber Vertragspartnern oder Arbeitnehmern des Bestellers freizustellen. Der Verkäufer haftet nicht für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wenn diese auf eine Änderung der Ergebnisse der Lieferungen und Leistungen beruhen, die ganz oder teilweise nicht vom Verkäufer ausgeführt oder autorisiert waren. Der Verkäufer haftet ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für die betreffenden Ergebnisse der Leistungen nicht vertraglich vorgesehenen Verwendung resultieren.
4. Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den unter diesem § 8 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Urheberrechte oder Marken beschafft oder dem Besteller ein geändertes Produkt bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Produktes beseitigen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) vor, bis alle Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware gegenüber einem Unternehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Parteien hätten dies ausdrücklich erklärt.
2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend, insbesondere gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zum Neuwert zu versichern. Er tritt seine Forderung gegen den Versicherer der Vorbehaltsware aus dem jeweiligen Eintritt des Versicherungsfalles im Voraus an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt bereits hiermit die Abtretung an. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere die vorgesehenen Wartungs- und Benutzungshinweise zu beachten. Sofern Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen, solange er nicht in Verzug ist. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum sind ihm nicht gestattet.
4. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort vollständig bezahlt, ist der Besteller verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt an den Dritterwerber weiter zu veräußern.
5. Die Berechtigung zu Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt, wenn der Besteller seine Zahlung einstellt oder gegenüber dem Verkäufer in Zahlungsverzug gerät.
6. Der Besteller tritt bereits jetzt an den Verkäufer alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte in Höhe des mit dem Verkäufer vereinbarten Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer oder Dritten erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt bereits hiermit die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
7. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und Schuldner über die Abtretung zu unterrichten. Über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen (auch gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut), hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Die Auskunft dient auch dazu, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
8. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird stets für den Verkäufer vorgenommen, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum übertr.gt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
9. Der Besteller tritt an den Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherungen der Forderungen des Verkäufers gegen den Besteller ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit des Verkäufers die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 11 Rechtsnachfolge, Umwandlung
1. Sofern seitens des Verkäufers eine Umwandlung durch identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform oder eine Änderung in der Rechtspersönlichkeit durch Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes erfolgt, wird der zwischen dem Verkäufer und dem Besteller geschlossene Vertrag mit sämtlichen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechten und Pflichten mit dem neu gebildeten bzw. übernehmenden Rechtsträger fortgeführt.
2. Überdies ist der Verkäufer ohne weitere Zustimmung des Bestellers berechtigt, die zwischen dem Verkäufer und dem Besteller geschlossenen Verträge auf ein mit dem Verkäufer verbundenes Unternehmen mit sämtlichen sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenen Rechten und Pflichten zu übertragen.
3. Ferner ist der Verkäufer ohne weitere Zustimmung des Bestellers berechtigt, ein mit dem Verkäufer verbundenes Unternehmen und sonstige Dritte als Subunternehmer zur Erfüllung seiner Pflichten aufgrund dieses Vertrages einzuschalten. Der Verkäufer steht auch in diesem Falle für die vertragsgemäße Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen ein und ist im Verhältnis zum Besteller dafür verantwortlich, jeweils hinreichend qualifiziertes Personal zur Durchführung der Leistungen einzusetzen, dessen
Urlaubsansprüche zu verwalten und Urlaub zu vergeben.

§ 12 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussvorschriften
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Paderborn.
1. Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und
2. dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
3. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers, Paderborn. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Der Sitz des Verkäufers (Paderborn) gilt auch dann zwischen dem Verkäufer und dem Besteller als vereinbarter Gerichtsstand, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
4. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Kunde und wir werden die ungültigen Vorschriften durch neue Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem wirtschaftlich verfolgten Ziel so nah wie möglich kommen.

Stand: Juli 2019