§ 1 Angebote und Vertragsschluss
1. Die Leistungen und Angebote der Forbo Flooring GmbH, Paderborn (nachfolgend „Verkäufer“ genannt), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit den Vertragspartnern (nachfolgend „Besteller“ genannt), selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Zusätzliche mündliche Vereinbarungen wurden zwischen den Vertragsparteien nicht getroffen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 14, 310 BGB
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Sofern die Übersendung einer Auftragsbestätigung unterbleibt, kommt der Vertrag gleichwohl zustande, wenn der Verkäufer aufgrund der Bestellung ausliefert und der Besteller die Ware abnimmt.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Sie sind grundsätzlich nur als Annährungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Muster und Proben sind unverbindliche Durchschnittsmuster.
3. Geringfügige technische Änderungen während der Laufzeit eines Kataloges/einer Preisliste bleiben dem Verkäufer vorbehalten.
§ 3 Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Teillieferungen sind auf dem Lieferschein vermerkt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2. Der Verkäufer behält sich bei der Lieferung von vollen Rollen / Verpackungseinheiten einen handelsüblichen und zumutbaren Änderungs- und Abweichungsvorbehalt an Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % an der bestellten Gesamtmenge vor. Bei Coupon- bzw. Anbruch-Lieferungen kann dieser Anteil ggfs. höher ausfallen. Die maximale Couponlänge wird systemtechnisch so gesetzt, dass eine Mindestlänge der verbleibenden Restrollen von 5,- lfm. nicht unterschritten wird.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Verkäufers, die sich grundsätzlich in Euro verstehen, „EXW – exWorks“ (Incoterms 2010) zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Preise schließen Verpackungen, Fracht, Porto, Gefahrengut- und Sicherheitszuschläge sowie Versicherung nicht mit ein. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Soweit nichts anderes angegeben ist, hält sich der Verkäufer an die im Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
2. Bei Eintritt einer wesentlichen Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten ist der Verkäufer berechtigt, den Preis einseitig angemessen zu erhöhen, wenn zwischen dem Vertragsschluss mit dem Besteller und Lieferung der Ware mehr als 4 Monate liegen.
3. Frachtfrei gestellte Preise gelten nur unter der Voraussetzung offenen, ungehinderten Bahn-, Straßen-, Schiffs- und Flugverkehrs auf den in Betracht kommenden Bahnstrecken, Auto- und Wasserstraßen sowie Flugrouten.
4. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Die Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen werden, soweit der Besteller nicht mit der Begleichung von Warenforderung in Verzug ist, 2 % Skonto gewährt. Maßgeblich ist der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers. Mit Eintritt des Verzuges des Bestellers werden
Fälligkeitszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
6. Vom Besteller angebotene Schecks werden vom Verkäufer nur erfüllungshalber sowie nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Bei Schecks gilt der Tag ihrer Einlösung als Zahltag. Der Verkäufer nimmt keine Wechsel an.
7. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die bei Ausübung des pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessens des Verkäufers begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, dem Verkäufer jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein müssten, so ist der Verkäufer unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung von entsprechenden Sicherheiten zu verlangen, und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten - unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte - vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
8. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1. Verbindliche Lieferzeiten müssen ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart werden. Bei sämtlichen sonstigen Lieferterminen handelt es sich lediglich um unverbindliche oder ungefähre Liefertermine und Lieferfristen, bei denen sich der Verkäufer bemüht, diese einzuhalten. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung der Lieferung geklärt sind und sämtliche vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Sofern der Besteller nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, beginnt eine neue Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch den Verkäufer.
3. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Bei sofortiger Lieferung der Ware kann auf die Absendung einer Auftragsbestätigung verzichtet werden. Die Bestätigung kann in diesem Fall durch einen Lieferschein ersetzt werden.
4. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung der Ware. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
6. Sofern der Verkäufer in Lieferverzug gerät, muss der Besteller dem Verkäufer zunächst eine angemessene Nachfrist von vier Wochen zur Leistung setzen. Sofern diese Frist vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffer 7 fruchtlos verstreicht, kann der Besteller unter den jeweiligen Voraussetzungen der §§ 280, 281, 284, 286, 323 BGB die dort geregelten Rechte geltend machen.
7. Erhält der Verkäufer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen seines Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird der Verkäufer den Besteller darüber rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall verlängert sich die Frist um die Dauer der Behinderung. Der höheren Gewalt stehen gleich Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transporte und Engpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen wie beispielsweise durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Verkäufer schuldhaft herbeigeführt worden sind. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund einer der vorgenannten Ereignisse der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferzeit um mehr als drei Monate überschritten, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
8. Bei Abrufaufträgen kann der Verkäufer ab zwei Wochen nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Einteilung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von weiteren zwei Wochen nach oder gerät er in Annahmeverzug, ist der Verkäufer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
9. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine zu vertreten hat, hat der Käufer Anspruch auf den Ersatz des ihm nachweisbar durch den Verzug des Verkäufers entstandenen Schadens, jedoch nur bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
§ 6 Versand, Gefahrübergang und Verpackung
1. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, erfolgt der Versand unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Bestellers. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Grenzabgaben wie Zölle und Einfuhrumsatzsteuer sind vom Besteller zu tragen. Der Verkäufer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der zu liefernden Ware anden Besteller, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens mit Verlassen der Ware des Werkes oder des Lagers des Verkäufers auf den Besteller über.
2. Sofern sich die Sendung der Ware dadurch verzögert, dass der Verkäufer in Folge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Bestellers von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, oder die Verzögerung aus einem sonstigen vom Besteller zu vertretenden Grund herrührt, geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Ist eine Abnahme vorgesehen, so erfolgt diese nach Maßgabe näherer Vereinbarungen im Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die Kosten der Abnahme trägt der Besteller. Erfolgt die Abnahme trotz angemessener Fristsetzung nicht oder verzichtet der Besteller auf sie, so ist der Verkäufer berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu verwahren. Die Ware gilt in diesem Fall als mangelfrei geleistet, es sei denn der Mangel wäre auch bei einer Abnahme nicht erkennbar gewesen.
4. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls ist der Lieferant berechtigt, sie nach seiner Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
5. Die Kosten für die Entsorgung von Transportverpackungen wurden bei der Preiskalkulation berücksichtigt und gelten mit den vereinbarten Preisen als vergütet. Verpackungen können im Laufe der Geschäftstätigkeit des Käufers nur wiederverwertet werden, nachdem der Name, die Logos und die Warenbezeichnung des Verkäufers unlesbar gemacht wurden. Euro-Paletten, die mit der Ware geliefert werden, bleiben Eigentum des Verkäufers.
§ 7 Abrufaufträge
Für alle auf Abruf bestellten Waren besteht eine Abnahmeverpflichtung des Bestellers für die gesamte auf Abruf bestellte Ware. Änderungswünsche bei der Bedarfsmenge oder dem Bedarfszeitraum können nur berücksichtigt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Über die Abruftermine und Abrufmengen werden gesonderte Vereinbarungen getroffen. Kommt keine gesonderte Vereinbarung zustande, gilt folgendes:
• wir teilen die Gesamtmenge in Einzelpositionen mit einer kalkulierten Abrufmenge von monatlich maximal 1.000 m² auf
• zwischen Eingang der Abrufmitteilung bei uns und Auslieferung müssen mindestens 3 Werktage liegen
• Abruf(teil)mengen werden mit Lieferung in Rechnung gestellt
• werden die Teilmengen nicht rechtzeitig abgenommen, behalten wir uns vor die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern
• nach Ablauf der maximalen Einlagerungsfrist von 2 Monaten sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers einzulagern.
Bitte beachten Sie, dass Partiegleichheit nur für die Menge möglich ist, die Sie in einer Lieferung abrufen. Zur richtigen Zuordnung Ihres Auftrags ist es zwingend notwendig bei Abruf die entsprechende Angebotsnummer anzugeben. Sollten nachträgliche Korrekturen des Rechnungspreises aufgrund einer nicht oder nicht korrekt angegebenen Angebotsnummer erforderlich sein, behalten wir uns die Erhebung einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 50,- € + MwSt. vor.